ACHTUNG: Zuständigkeiten Schneeräumung!

Schneeräumung

Bild von stux / Pixabay

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Hinweis

Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.
Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen.

Uneingeschränkt müssen Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig / Einfahrt geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.

Hinweis

Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.

Außerhalb des Ortsgebietes gilt die genannte Räum- und Streupflicht nach der Straßenverkehrsordnung nicht. Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.


Sie können natürlich auch ein Unternehmen mit der Schneeräumung beauftragen. Allerdings warnt der Verein für Konsumentenschutz (VKI): Nicht jeder Vertrag übergibt automatisch die Pflicht an den Räumdienst. Werden etwa nur beschränkte Dienste in Anspruch genommen, befreit dies nicht den Liegenschaftseigentümer von seiner Gesamtpflicht.


Bitte beachten Sie:

Findet eine Räumung Ihres Gehsteiges durch den städtischen Bauhof statt (für die Anfahrt bzw. Erreichen eines öffentlichen Grundstückes), so stellt dies ausdrücklich keinen Rechtsanspruch dar und enthebt den Liegenschaftseigentümer nicht von seinen Anrainerverpflichtungen gem. § 93 StVO.


Wir möchten darauf hinweisen, dass die Räumung von Gemeindestraßen in der Stadt Hainfeld von der Stadtgemeinde übernommen wird. Die Räumung von Landes- und Bundesstraßen liegt in der Verantwortung der Straßenmeisterei Lilienfeld.

Info: Die Bahnstraße ist vom Typ eine Landesstraße (L5206).  


Rechtsgrundlagen

§ 93 Straßenverkehrsordnung (StVO)

20.11.2025 10:37